Eine fiktive oder stillschweigende Abnahme kann auf drei unterschiedliche Arten eintreten.
1. Wird innerhalb der 12 Tage Frist kein Abnahmetermin vereinbart, oder keine Abnahme vorgenommen, so gilt die Bauleistung als fiktiv oder stillschweigend abgenommen.
2. Zahlt der Bauherr nach der Fertigstellungsmitteilung des Handwerkers die Schlussrechnung, wird das ebenfalls als fiktive Abnahme gewertet. Es gilt hier ebenfalls eine Frist von 12 Tagen.
3. Schon nach 6 Werktagen gilt eine Bauleistung als fiktiv abgenommen, wenn der Bauherr in das fertiggestellte Haus einzieht, oder sich wohnlich einrichtet. Nicht als Abnahme gilt hingegen das teilweise Bewohnen, während die Bauarbeiten weitergeführt werden.