Garagen, die alle folgende Vorraussetzungen nicht erfüllen,
- unmittelbar ins freie führende unverschließbare Öffnungen mit einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände aufweisen;
- diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und nicht mehr als 70 m voneinander entfernten Umfassungswänden haben und
- einer ständigen freien Querlüftung unterliegen.