In der Rechtsprechung unterscheidet man:
Mangel:
Dies sind Unregelmäßigkeiten, welche die Gebrauchstauglichkeit deutlich beeinträchtigen. Sie sind in jedem Fall nachzubessern, dies gilt auch bei rein optischen Mängeln.
geringer Mangel:
Ist durch einen Mangel die Gebrauchstauglichkeit jedoch nur so gering beeinträchtigt das eine Nachbesserung unverlältnismäßig ist so ist eine Minderung des durch den Mangel verursachten Minderwerts möglich.
hinzunehmende Unregelmäßigkeit
Liegen die kritisierten Unregelmäßigkeit keinen innerhalb der vertraglich festgelegt oder den in den allgemeinen Regeln der Technik vorgegebenen Grenzwerte, so spricht man von einer Unregelmäßigkeit die als unvermeidbar und üblich hingenommen werden muß.