Eine Mängelrüge ist die formfreie Anzeige eines Baumangels. Im Werkvertragsrecht und nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen. (VOB Teil B) ist die Mängelrüge innerhalb der 2-jährigen (nach VOB Teil B) oder 5-jährigen (nach BGB) Gewährleistungsfrei möglich. Sind in einem Bauwerk versteckte Mängel vorhanden, die erst nach Ablauf der normalen Gewährleistungsfrist erkannt werdem (können) (max. 30 Jahre), beginnt die Gewährleistungsfrist unmittelbar nach bekanntwerden des Mangels. Mängelrügen müssen schriftlich verfasst werden, wobei bei mehreren Mängeln eine Mängelliste beizufügen ist. Dem Handwerksbetrieb oder der Bauunternehmer muss in der Mängelrüge eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der die Mängel zu beseitigen sind. Geschieht dies nicht, sollte der Bauherr einen Anwalt hinzuziehen, der vor Gericht ein selbstständiges Beweisverfahren beantragt.