Nach Abschluss der Bauarbeiten, oder einer Teilleistung, sollte nach schriftlicher Aufforderung, innerhalb von 12 Tagen, eine gemeinsame Abnahme durchgeführt werden. Es ist in jedem Fall ein gemeinschaftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und gegen zu zeichnen.
Wurde auf Grundlage der VOB im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollte das Abnahmeprotokoll folgende Angaben enthalten:
- Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12"
- Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn)
- Adresse des Auftragnehmers (Handwerker, Bauunternehmer usw.)
- Auftragsnummer und Datum des Bauvertrages
- Bezeichnung der abzunehmenden Leistung z.B. Elektroarbeiten
- Teilnehmer der Baubegehung
- Beginn und Fertigstellung der Bauleistung
- Datum und Ort der Abnahme
- Exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel und evtl. Einsprüche des Bauunternehmers
- Evtl. Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung
- Unterschrift des durch Auftraggeber und Auftragnehmer, oder deren Vertreter
- Für die Abnahme stehen Mustervordrucke zur Verfügung
- Wurde die Bauleistung nicht auf Grundlage der VOB ausgeschrieben, so entfällt der Titel
Bei ausgehandelten Vertragsstrafen muss zusätzlich im Protokoll enthalten sein , dass sie noch eingefordert werden. Fehlt der Zusatz, geht der Anspruch des Auftraggebers auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe verloren. Arbeiten mit kleinen Mängeln können vorbehaltlich abgenommen werden, bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden.
Die vorbehaltliche Abnahme bezüglich Mängelbeseitigung wird auf dem Abnahmeprotokoll vermerkt.