Nach § 640 BGB ist der Bauherr verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Die Bauabnahme ist für den Bauherrn ein ganz wichtiger Zeitpunkt. Mit der Abnahme geht unter anderen die Beweislast für eventuelle Baumängel an den Bauherrn über. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist.

Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden. Bei der behördlichen Bauabnahme schauen sich das Bauordnungsamt oder andere Behörden wie das Denkmalamt, oder das Wasserwirtschaftsamt den Rohbau (Rohbauabnahme), oder das fertige Bauwerk an und überprüfen, ob es in Übereinstimmung mit den öffentlichen Normen und Verordnungen errichtet wurde. Hintergrund der privaten Bauabnahme ist sich vor Fehlern der Handwerker zu schützen, dabei müssen die einzelnen Bauabschnitte gesondert betrachtet und beurteilt werden.

Wurden die Festlegungen der VOB vereinbart (bei nicht öffentlichen Bauten nicht unbedingt erforderlich) so unterscheidet man folgende Arten von Abnahme:

  • Förmliche Abnahme
  • Stillschweigende Abnahme
  • Ausdrückliche Abnahme
  • Fiktive Abnahme

In jedem Fall sollte zur Dokumentation ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.